Allgemeine Geschäftsbedingungen der beta SENSORIK GmbH

 

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Alle Angebote erfolgen auf Grundlage der nachstehenden Bedingungen. Diese liegen allen Angeboten und Vereinbarungen zugrunde und gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung oder Leistung für die Dauer der gesamten Geschäftsverbindung als anerkannt. Abweichende Bedingungen, die nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt sind, sind für beta SENSORIK GmbH (im folgenden beta SENSORIK) unverbindlich, auch wenn Ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde.

2. Angebot, Vertragsschluss, Vertragsinhalt

2.1 Ein Vertrag mit dem Besteller kommt erst mit schriftlicher oder fernschriftlicher Auftragsbestätigung durch beta SENSORIK zustande.

2.2 Alle Vereinbarungen zwischen beta SENSORIK und dem Besteller bedürfen der Textform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf dieses Formerfordernis.

2.3 Angebote, Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind freibleibend und nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

2.4. Eigentums- und Urheberrechte an ihren Angeboten, Kostenvoranschlägen, Abbildungen, Zeichnungen oder sonstigen Unterlagen behält sich beta SENSORIK vor. Eine Weitergabe der vorgenannten Unterlagen an Dritte ist nur mit schriftlicher vorheriger Zustimmung von beta SENSORIK zulässig.

2.5. Anwendungstechnische Ratschläge in Wort und Schrift gelten nur als unverbindliche Hinweise und befreien den Besteller nicht von der eigenen Prüfungspflicht unter Berücksichtigung der beabsichtigten Anwendungszwecke.

2.6. Angaben, Pläne und sonstige Informationen des Bestellers können in vollem Umfang der Herstellung, Lieferung und Leistung zugrunde gelegt werden. Sie werden jedoch nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung Vertragsinhalt. Eine Garantie für das Vorhandensein von Eigenschaften folgt hieraus nicht. Der Besteller allein übernimmt die Gewähr für die Richtigkeit seiner Angaben, ohne dass beta SENSORIK verpflichtet ist, diese zu überprüfen.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung von beta SENSORIK nichts anderes ergibt, gelten die Preise ab Werk ausschließlich Transport und Verpackung zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer am Tag der Rechnungsstellung.

3.2. Der Kaufpreis bzw. der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstands bzw. Werkabnahme und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig, es sei denn beta SENSORIK hat in seiner Auftragsbestätigung die sofortige Fälligkeit des Kaufpreises bestimmt („Vorauskasse“). In letzterem Fall wird zugunsten des Bestellers ein Skonto in Höhe von 3 % des Nettorechnungsbetrages berechnet.

3.3. Ist der Besteller Kaufmann mit Sitz im Inland und ist in der Auftragsbestätigung von beta SENSORIK keine Vorkasse gemäß Ziff. 3.2. vorgesehen, erhält er bei regelmäßigen Käufen eine Kundennummer, die unbeschadet einer abweichenden Vereinbarung zu einer Lieferung mit einem Zahlungsziel von 14 Tagen ohne Abzug ab Rechnungsdatum führt. Dienstleistungs- und Reparaturrechnungen sowie Rechnungen über sonstige Leistungen wie Ersatzteile sowie Materialeinsatz sind sofort fällig, es sei denn beta SENSORIK besteht auch insoweit auf Vorauskasse.

3.4. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug oder tritt bei ihm eine wesentliche Vermögensverschlechterung ein, wird das gesamte Guthaben von beta SENSORIK sofort fällig, auch wenn es sich um Forderungen aus anderweitigen Lieferungen handelt. In diesem Fall ist beta SENSORIK berechtigt, Verzugszinsen gemäß § 288 BGB zu verlangen. Die Verzugszinsen betragen bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, 8 % p. a. über dem Basiszinssatz.

3.5. beta SENSORIK ist berechtigt, Teillieferungen sofort in Rechnung zu stellen sowie Abschlagszahlungen für durchgeführte Dienstleistungen zu verlangen.

3.6. Erfolgen Lieferung oder Leistung später als vier Monate nach Auftragsbestätigung, ist beta SENSORIK bei zwischenzeitlicher Änderung der Listenpreise oder der Material-, Lohn- und sonstigen Kosten berechtigt, neue Preise zu berechnen.

3.7. Die Geltendmachung von Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechten durch den Besteller ist nur zulässig, wenn diese auf demselben Vertragsverhältnis beruhen und die ihnen zugrunde liegenden Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von beta SENSORIK anerkannt sind.

4. Lieferung

4.1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss.

4.2. Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von beta SENSORIK ausdrücklich als verbindlich bestätigt sind. Sie beginnen erst mit Eingang sämtlicher vom Besteller zu erbringenden Leistungen und Angaben, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, der rechtzeitigen Klarstellung und Genehmigung der Pläne, der Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so werden die Liefertermine und Lieferfristen angemessen verlängert.

4.3. Wird beta SENSORIK aufgrund eines Umstandes, den beta SENSORIK zu vertreten hat, daran gehindert, den Liefergegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern bzw. einen schriftlich zugesagten Fertigstellungstermin einzuhalten, haftet beta SENSORIK nach den gesetzlichen Bestimmungen.

4.4. Höhere Gewalt und Ereignisse, die beta SENSORIK ohne eigenes Verschulden vorrübergehend daran hindern, die Lieferung bzw. Leistung zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, berechtigt beta SENSORIK, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird beta SENSORIK von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als 4 Monaten, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

4.5. Der Besteller ist zur Annahme der Lieferung bzw. Leistung verpflichtet. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so ist beta SENSORIK berechtigt, Ersatz des beta SENSORIK hieraus entstehenden Schadens zu verlangen.

4.6. Wird der Versand durch den Besteller verzögert, so ist beta SENSORIK berechtigt, beginnend einen Monat nach Anzeige der Bereitstellung, Lagergeld in Höhe von 1 % der Auftragssumme für jeden angefangenen Monat dem Besteller zu berechnen, wenn nicht höhere Kosten nachgewiesen werden. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

4.7. Konstruktions- oder Formänderungen sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen von beta SENSORIK für den Besteller zumutbar sind. Sofern beta SENSORIK oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder der bestellten Lieferung oder Leistung Zeichen oder Nummern gebrauchen, können allein daraus keine Rechte im Hinblick auf die Konkretisierung des Liefergegenstandes oder des Lieferumfangs hergeleitet werden.

4.8. beta SENSORIK ist jederzeit zu Teillieferungen oder Teilleistungen berechtigt.

5. Gefahrübergang bei Kaufverträgen

5.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit deren Übergabe auf den Besteller über.

5.2. Für den Fall, dass der Besteller kein Verbraucher ist, geht die Gefahr bei Versendung der Sache auf den Besteller über, wenn die Sache an die den Transport ausführende Person übergeben wird oder wenn die Ware zwecks Versendung das Lager von beta SENSORIK verlassen hat.

6. Sachmängelhaftung bei Kaufverträgen

6.1. Für Mängel der Lieferung haftet beta SENSORIK gegenüber dem Besteller, der nicht Verbraucher ist, im Falle der ordnungsgemäßen Erfüllung der Untersuchungs- und Rügepflichten aus § 377 HGB durch den Besteller nach den folgenden Vorschriften.

6.2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist beta SENSORIK nach ihrer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung). Voraussetzung für die Mängelhaftung von beta SENSORIK ist, dass es sich um einen nicht unerheblichen Mangel handelt. Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, ist beta SENSORIK berechtigt, sie zu verweigern. beta SENSORIK kann die Nacherfüllung ferner verweigern, solange der Besteller seine Zahlungspflichten beta SENSORIK gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der erbrachten Leistung entspricht.

6.3. Sollte die in 6.2. genannte Nacherfüllung unmöglich sein oder fehlschlagen, steht dem Besteller das Wahlrecht zu, entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen oder vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzutreten; dies gilt insbesondere bei der schuldhaften Verzögerung oder Verweigerung der Nacherfüllung, ebenso wenn diese zum zweiten Mal fehlschlägt.Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung einer anderen Sache oder einer geringeren Menge.

6.4. Soweit sich nachstehend (6.5.) nichts anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Bestellers gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Schadensersatzansprüche aus Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, unerlaubter Handlung sowie sonstiger deliktischer Haftung und Ansprüche auf Aufwendungsersatz mit Ausnahme desjenigen nach § 439 Abs. 2 BGB) ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb der Kaufsache sowie Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns.

6.5. Der in 6.4. geregelte Haftungsausschluss gilt nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vereinbart ist, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung von beta SENSORIK, ihres gesetzlichen Vertreters oder ihres Erfüllungsgehilfen beruht; er gilt ebenfalls nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von beta SENSORIK oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von beta SENSORIK beruhen.

Bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer „Kardinalpflicht“ ist die Haftung nicht ausgeschlossen, sondern auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Er gilt auch nicht bei Übernahme einer Garantie und bei Zusicherung einer Eigenschaft, falls gerade ein davon umfasster Mangel die Haftung von beta SENSORIK auslöst. Eine Garantie oder Zusicherung im Sinne einer Haftungsverschärfung oder Übernahme einer besonderen Anstandspflicht gelten nur als abgegeben, wenn die Begriffe „Garantie“ oder „Zusicherung“ ausdrücklich genannt werden.

Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt Vorstehendes entsprechend.

6.6. Es wird keine Gewähr für Schäden aus nachfolgenden Gründen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse (sofern sie nicht von beta SENSORIK zu vertreten sind), unsachgemäße und ohne vorherige Zustimmung durch beta SENSORIK erfolgte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Bestellers oder Dritter.

6.7. Der Anspruch auf Nacherfüllung verjährt in einem Jahr nach Ablieferung der Kaufsache.

6.8. Die Ansprüche auf Minderung, Ausübung eines Rücktrittsrechts, auf Schadensersatz oder den Ersatz vergeblicher Aufwendungen sind ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Der Besteller kann aber im Falle des vorherigen Satzes die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er aufgrund des Rücktritts oder der Minderung dazu berechtigt sein würde.

6.9. Ansprüche aus Herstellerregress bleiben durch diesen Abschnitt unberührt.

6.10. Eine Abtretung von Sachmängelhaftungsansprüchen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von beta SENSORIK zulässig.

6.11. Handelsübliche Toleranzen bezüglich Maß, Menge, Gewicht, Qualität, Farbe usw. berechtigen nicht zu Beanstandungen. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet die nähere Warenbezeichnung, stellt jedoch keine Garantieerklärung dar.

7. Sachmängelhaftung bei Werkverträgen

7.1. Ansprüche des Bestellers wegen Sachmängeln verjähren in 1 Jahr ab Abnahme des Leistungsgegenstandes. Nimmt der Besteller den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei der Abnahme vorbehält.

7.2. Die Abnahme des Leistungsgegenstandes durch den Besteller erfolgt im Betrieb von beta SENSORIK, soweit nichts anderes vereinbart ist.

7.3. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der Besteller eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrags in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des Bestellers wegen Sachmängeln in 1 Jahr ab Ablieferung. Für andere Besteller (Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.

7.4. Wenn die vom Besteller gelieferten Stoffe (insbesondere Einsatz-, Betriebs- und Verfahrensbedingungen, Rezepturen, Spezifikationen sowie sonstige für die erbringende Leistung erheblichen Umstände und Parameter) einen Mangel verursachen, ist die Haftung von beta SENSORIK ausgeschlossen.

7.5. Im übrigen gelten die kaufrechtlichen Vorschriften der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von beta SENSORIK entsprechend.

8. Unternehmerrückgriff bei Verkauf an gewerbliche Wiederverkäufer

8.1 Wenn der Besteller die verkaufte Sache im Rahmen seines gewerblichen Betriebs an einen Verbraucher weiterverkauft und diese Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen oder den Kaufpreis mindern musste, kann er beta SENSORIK gegenüber Sachmangelhaftungsansprüche geltend machen.

8.2. Der Besteller kann zudem Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Verhältnis zum Verbraucher zu tragen hatte, wenn der vom Verbraucher geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Besteller vorhanden war.

8.3. Der Besteller hat im Rahmen dieses Unternehmerrückgriffs beta SENSORIK gegenüber keinen Anspruch auf Schadensersatz.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1. Der Liefergegenstand bleibt bis zum Ausgleich der beta SENSORIK aufgrund des Kauf- bzw. Werkvertrags zustehenden Forderungen Eigentum von beta SENSORIK. Ist der Besteller ein Kaufmann, behält sich beta SENSORIK das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung vor.

9.2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist beta SENSORIK zur Rücknahme berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. beta SENSORIK ist nach der Rücknahme des Liefergegenstandes zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

9.3. Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt beta SENSORIK jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages der von ihm geschuldeten Forderung (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden sind. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von beta SENSORIK, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. beta SENSORIK verpflichtet sich, die Forderungen nicht selbst einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen vertragsgemäß nachkommt und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Ist einer der letztgenannten Umstände eingetreten, hat der Besteller auf Verlangen beta SENSORIK alle Angaben zu machen, die zum Einzug der abgetretenen Forderung erforderlich sind und die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen sowie den betreffenden Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.

9.4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller wird stets für beta SENSORIK vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, nicht beta SENSORIK gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt beta SENSORIK das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

9.5. Werden die Liefergegenstände mit anderen, nicht beta SENSORIK gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt beta SENSORIK das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für beta SENSORIK.

9.6. Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Besteller beta SENSORIK unverzüglich davon zu benachrichtigen und beta SENSORIK alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung der Rechte von beta SENSORIK erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter sind auf das Eigentum von beta SENSORIK hinzuweisen.

9.7. Für den Fall, dass der Wert der Sicherheit von beta SENSORIK die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, ist beta SENSORIK verpflichtet, die beta SENSORIK zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt beta SENSORIK.

10. Datenschutz

beta SENSORIK weist darauf hin, dass sämtliche kunden- und lieferantenbezogene Daten mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung von beta SENSORIK gespeichert und verarbeitet werden.

11. Schutzrechte

11.1. beta SENSORIK stellt den Besteller von allen rechtskräftig festgestellten oder mit der Zustimmung von beta SENSORIK vergleichsweise geschaffenen Zahlungsverpflichtungen frei, deren Grund der behauptete Verstoß eines gelieferten Produkts gegen ein Schutzrecht Dritter ist. Voraussetzung dafür ist, dass der Besteller beta SENSORIK von allen gegen ihn erhobenen Ansprüchen sowie den nachfolgenden Verfahren unverzüglich schriftlich in Kenntnis setzt, alle erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellt und sich jeder Handlung enthält, durch die die Rechtsposition von beta SENSORIK beeinträchtigt werden könnte, beta SENSORIK die Befugnis zur selbständigen Führung und Beendigung des Rechtsstreits erteilt und beta SENSORIK angemessen unterstützt.

11.2. beta SENSORIK kann nach eigener Wahl dem Besteller das Recht verschaffen, das Produkt weiterzubenutzen, das Produkt auszutauschen oder so zu verändern, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt; falls die vorstehenden Maßnahmen für beta SENSORIK zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen nicht möglich sind, kann beta SENSORIK das Produkt zurücknehmen und dem Besteller den nach Abschreibungsgrundsätzen geminderten Wert gutschreiben.

11.3. Eine Haftung von beta SENSORIK scheidet aus, wenn sich die Verletzung von Schutzrechten Dritter aus einer Befolgung der Spezifikation des Bestellers ergibt. Gleiches gilt für Verletzungshandlungen, die sich ergeben, nachdem der Besteller verwarnt worden ist oder Kenntnis von einer möglichen Verletzung erhalten hat, es sei denn, beta SENSORIK hat schriftlich weiteren Verletzungen zugestimmt.

12. Gerichtsstand

Bei allen sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Gerichtsstand Coburg, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. beta SENSORIK ist in diesen Fällen auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (insbesondere UN-Kaufrecht), auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.

13. Sonstiges

Sollte eine der vorgehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder unwirksam werden oder undurchführbar sein, so hat dies auf die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen keinen Einfluss. Anstelle der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung ist eine solche wirksame bzw. durchführbare Bestimmung zu vereinbaren, die dem ursprünglich vereinbarten Sinn und Zweck wirtschaftlich möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Vertragslücken.